Wenn Menschen vor Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt werden, wird diese oft „zur Bewährung” verhängt. In dem Zusammenhang wird oft von einer „Bewährungsstrafe” gesprochen. Das ist aber nicht ganz richtig, denn so entsteht der Eindruck, dass das eine Strafart ist, die es neben der eigentlichen Haft gibt. Vielmehr wird die Haftstrafe zwar ausgesprochen, aber nicht vollzogen, das heißt, der Verurteilte muss erst mal nicht ins Gefängnis – darf sich aber innerhalb der Bewährungszeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Der Gedanke dahinter ist, dass viele Täter schon die Verurteilung vor Gericht als ausreichenden „Warnschuss” empfinden, um nicht wieder mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Für die Bewährungszeit, die zwischen zwei und fünf Jahren betragen kann, kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, der über die Einhaltung der Auflagen wacht, die das Gericht dem Verurteilten auferlegt – zum Beispiel die Verpflichtung, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Ist die Bewährungszeit abgelaufen, wird die Strafe erlassen. Seite 2